Allgemeine Auftragsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei Ventum Steuerberatung Stephan Becker (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und Berufspflichten (insbesondere StBerG und BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Eine fortlaufende Überwachung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Steuerberater darf die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, grundsätzlich als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Eine Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Auftraggebers eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Sie gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich oder gesetzlich zulässig ist. Der Steuerberater ist ferner insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, insbesondere nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungs- oder Qualitätsaudits erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der allgemeine Vertreter oder Zertifizierer/Auditor insoweit Einsicht in die vom Steuerberater geführten Handakten nehmen darf, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

3. Mitwirkung Dritter und externer Dienstleister

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG externe Dienstleister, insbesondere datenverarbeitende Unternehmen und technische Dienstleister, heranzuziehen.

(2) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Steuerberater bei Bedarf zur ordnungsgemäßen oder fristgerechten Bearbeitung des Mandats fachlich geeignete freie Mitarbeiter oder andere externe Dienstleister einsetzen darf, soweit diese unmittelbar an der Mandatsbearbeitung mitwirken. Der Steuerberater wählt diese sorgfältig aus, verpflichtet sie nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit und beschränkt ihren Zugang zu Mandatsinformationen auf den für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang.

(3) Eine gesonderte Einwilligung für jeden einzelnen Einsatz ist nicht erforderlich, soweit der Einsatz von Absatz 2 erfasst ist. Zwingende gesetzliche Einwilligungs- oder Informationspflichten bleiben unberührt.

(4) Die eigenständige Beauftragung fachkundiger Dritter zur Erbringung einer selbständigen beruflichen Leistung, insbesondere anderer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Sachverständiger, bedarf einer gesonderten Abstimmung bzw. Beauftragung durch den Auftraggeber. Die gesetzlichen Grenzen zulässiger Tätigkeiten sonstiger externer Kräfte bleiben unberührt.

4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz und Datenaustausch

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie sonstiger betroffener Personen im Rahmen der erteilten Aufträge unter Beachtung der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften elektronisch zu verarbeiten und, soweit erforderlich, durch hierfür eingesetzte Dienstleister oder Rechenzentren verarbeiten zu lassen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, soweit gesetzlich erforderlich oder von ihm für zweckmäßig erachtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser wird, soweit erforderlich, entsprechend den gesetzlichen und berufsrechtlichen Anforderungen zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Zur Kommunikation und zum Austausch von Daten und Unterlagen können unterschiedliche Übertragungswege genutzt werden. Hierzu gehören insbesondere E-Mail, von der Kanzlei bereitgestellte Datenaustauschmöglichkeiten wie ventum.cloud, DATEV-Portale und vergleichbare Dienste, vom Auftraggeber bereitgestellte Datenräume oder Cloud-Dienste sowie die Übermittlung per Post oder persönliche Übergabe. Die Nutzung eines bestimmten Übertragungsweges ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung elektronischer Kommunikations-, Datenübertragungs- und Speichersysteme trotz angemessener technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen mit Risiken verbunden ist. Insbesondere können technische Störungen, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste sowie unbefugte Zugriffe oder Angriffe Dritter nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für besonders vertrauliche Daten und Unterlagen stellt der Steuerberater geeignete sichere elektronische Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, diese zu nutzen.

(5) Teilt der Auftraggeber dem Steuerberater eine E-Mail-Adresse, Telefaxnummer oder sonstige elektronische Kontaktmöglichkeit mit oder nutzt er diese selbst zur Kommunikation mit dem Steuerberater, stimmt er der Kommunikation über diesen Übertragungsweg zu, soweit er keine abweichende Weisung erteilt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebenen Kommunikationswege regelmäßig kontrolliert werden und nur berechtigte Personen Zugriff hierauf haben.

(6) Entscheidet sich der Auftraggeber trotz der Möglichkeit eines von der Kanzlei angebotenen sichereren Übertragungsweges für die Kommunikation oder Übermittlung über gewöhnliche E-Mail oder einen von ihm bestimmten sonstigen Übertragungsdienst, erfolgt die Nutzung dieses Übertragungsweges auf seinen Wunsch und in Kenntnis der damit verbundenen Risiken. Der Steuerberater haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines Einfluss- und Verantwortungsbereichs liegen, insbesondere durch Angriffe Dritter, Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Ausfälle externer technischer Infrastruktur, sofern der Steuerberater die ihm obliegenden gesetzlichen, berufsrechtlichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Soweit ein Schaden auf den besonderen Risiken eines vom Auftraggeber gewählten Kommunikations- oder Übertragungsweges beruht, obwohl ihm ein sichererer Übertragungsweg angeboten wurde, haftet der Steuerberater im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für die hieraus entstehenden Schäden. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen.

(7) Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die eingesetzten Dienste sowie die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen des Steuerberaters.

(8) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Unterstützung seiner beruflichen Tätigkeit digitale, automatisierte und KI-gestützte Systeme einzusetzen. Dies kann insbesondere die Recherche, Analyse, Strukturierung und Zusammenfassung von Informationen und Dokumenten, die Vorbereitung und Erstellung von Entwürfen und Arbeitsergebnissen, die Aufbereitung und Transkription von Inhalten, soweit die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die Unterstützung von Kommunikations- und Telefonprozessen umfassen. Solche Systeme dienen der Unterstützung der Kanzlei; die fachliche Verantwortung für die geschuldete Leistung verbleibt beim Steuerberater. Eine ausschließlich automatisierte steuerliche oder rechtliche Entscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung gegenüber dem Auftraggeber findet nicht statt.

(9) Die in Ziffer 3 Abs. 2 erteilte Einwilligung umfasst auch den Einsatz sorgfältig ausgewählter externer Anbieter digitaler, automatisierter oder KI-gestützter Systeme zur unmittelbaren Unterstützung einzelner Mandate, soweit der Zugang zu Mandatsinformationen für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Der Steuerberater beachtet hierbei die gesetzlichen und berufsrechtlichen Anforderungen, insbesondere § 62a StBerG, die berufliche Verschwiegenheit und die datenschutzrechtlichen Vorgaben, verpflichtet die eingesetzten Dienstleister im erforderlichen Umfang zur Verschwiegenheit und beschränkt deren Zugang auf das für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Maß. Eine gesonderte Einwilligung für jeden einzelnen Einsatz ist nicht erforderlich, soweit dieser Einsatz von der vorstehenden Einwilligung erfasst ist; zwingende gesetzliche Einwilligungs-, Informations- oder Transparenzpflichten bleiben unberührt.

5. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, insbesondere auch für eine Erweiterung des Auftrags; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch - soweit nicht ausdrücklich anders geregelt - unberührt.

7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Kann eine gesetzliche, behördliche oder sonstige Frist wegen verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung des Auftraggebers trotz ordnungsgemäßer Bearbeitung durch den Steuerberater nicht eingehalten werden, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Steuerberaters.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme oder vergleichbare technische Anwendungen ein oder stellt er solche zur Nutzung bereit, hat der Auftraggeber die hierzu erteilten Hinweise zu beachten. Nutzungsrechte bestehen nur im vereinbarten oder vorgesehenen Umfang. Eine unbefugte Weitergabe oder Verbreitung ist nicht gestattet.

(5) Der Auftraggeber bleibt für die Erfüllung der ihn treffenden gesetzlichen handels-, steuer- und sonstigen Aufbewahrungspflichten verantwortlich. Die Übermittlung oder Bereitstellung von Unterlagen und Daten an den Steuerberater entbindet den Auftraggeber nicht von diesen Pflichten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, werden dem Steuerberater übermittelte oder zugänglich gemachte Belege, Dokumente und Daten zur Bearbeitung des erteilten Auftrags zur Verfügung gestellt. Der Steuerberater übernimmt hierdurch insbesondere keine Verpflichtung zur dauerhaften oder revisionssicheren Archivierung der vom Auftraggeber aufzubewahrenden Ausgangsunterlagen und Ausgangsdaten. Der Auftraggeber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die für ihn aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und elektronischen Ausgangsdaten während der maßgeblichen Aufbewahrungsfristen vollständig und ordnungsgemäß erhalten bleiben. Dies gilt auch, wenn Unterlagen oder Daten über ventum.cloud, DATEV-Portale, E-Mail oder sonstige Datenaustauschsysteme an den Steuerberater übermittelt oder dort für die Bearbeitung bereitgestellt werden. Die Nutzung solcher Systeme begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Übernahme der gesetzlichen Archivierungs- oder Datensicherungspflichten des Auftraggebers durch den Steuerberater. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Herausgabe- und sonstige Pflichten des Steuerberaters, insbesondere nach § 66 StBerG, bleiben unberührt.

(6) Werden die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen oder Informationen verspätet oder erst kurzfristig vor einem gesetzlichen, behördlichen, vereinbarten oder vom Auftraggeber gewünschten Fertigstellungs- oder Besprechungstermin vollständig zur Verfügung gestellt, kann der Steuerberater eine fristgerechte Bearbeitung nicht gewährleisten. Bei laufenden Finanzbuchführungen kann eine fristgerechte Bearbeitung insbesondere dann nicht gewährleistet werden, wenn die vollständigen Unterlagen nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des jeweiligen Monats oder Quartals zur Verfügung gestellt werden. Eine bevorzugte oder beschleunigte Bearbeitung kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten als Expressbearbeitung übernommen werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Als Expressbearbeitung gilt insbesondere eine übernommene laufende Finanzbuchführung, wenn nach vollständigem Eingang der erforderlichen Unterlagen weniger als fünf Werktage bis zum erforderlichen Fertigstellungszeitpunkt verbleiben, sowie eine übernommene laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung, wenn weniger als drei Werktage verbleiben. Bei Jahresabschlüssen, Einnahmenüberschussrechnungen, Steuererklärungen, Rechtsbehelfen, Anträgen, Stellungnahmen und sonstigen Tätigkeiten kann eine Expressbearbeitung insbesondere dann vorliegen, wenn aufgrund des Zeitpunkts der Beauftragung oder der vollständigen Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine vom üblichen Bearbeitungsablauf abweichende kurzfristige oder bevorzugte Bearbeitung erforderlich ist. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters. Für Expressbearbeitungen kann eine erhöhte Vergütung nach Maßgabe von Ziffer 9 oder einer bestehenden Vergütungsvereinbarung anfallen.

(7) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den vorstehenden Bestimmungen oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen sowie eines hierdurch verursachten Schadens, auch wenn der Steuerberater von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Urheberrechtsschutz

(1) Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.

9. Vergütung, Expressbearbeitung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4a StBVV).

(2) Für Tätigkeiten, für welche die StBVV keine Vergütungsregelung enthält, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für eine entsprechende Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).

(3) Soweit die Vergütung nach der StBVV berechnet wird, stellt die besondere Eilbedürftigkeit einer Expressbearbeitung einen bei der Gebührenbemessung nach § 11 StBVV zu berücksichtigenden Umstand dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann die Gebühr gegenüber der ohne besondere Eilbedürftigkeit angemessenen Gebühr um bis zu 50 % höher bemessen werden, höchstens jedoch bis zur jeweiligen gesetzlichen Höchstgebühr der StBVV. Die gesetzlichen Kriterien für die Bemessung der Rahmengebühr bleiben unberührt. Soweit die Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bestimmt wird, richtet sich die Vergütung für eine Expressbearbeitung nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung.

(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss verlangen. Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit bis zum Eingang des Vorschusses einstellen. Soweit dem Auftraggeber hierdurch Rechtsnachteile drohen können, ist ihm die beabsichtigte Einstellung der Tätigkeit rechtzeitig mitzuteilen.

10. Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Er endet nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder, im Falle einer Gesellschaft oder sonstigen Organisation, allein durch deren Auflösung.

(2) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Kündigt der Steuerberater den Auftrag, hat er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die ihm zumutbar sind und keinen Aufschub dulden, insbesondere erforderliche fristwahrende Maßnahmen.

(4) Nach Beendigung des Auftrags sind dem Auftraggeber die ihm zustehenden Unterlagen und Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen in Ziffer 11 herauszugeben. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(5) Soweit dem Auftraggeber für die Durchführung des Mandats Programme, Zugänge, Lizenzen oder sonstige technische Nutzungsmöglichkeiten des Steuerberaters überlassen wurden, endet die Nutzungsberechtigung mit Beendigung des jeweiligen Auftrags, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat überlassene Programme und sonstige nicht mehr berechtigt genutzte Kopien zu löschen bzw. zurückzugeben.

(6) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit hiervon wirksam abgewichen wurde, gilt die entsprechende Vereinbarung.

11. Aufbewahrung, Herausgabe, Datenübertragung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Steuerberater führt und verwahrt die Handakten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 66 StBerG. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Löschungspflichten bleiben unberührt.

(2) Nach Beendigung des Auftrags sind dem Auftraggeber die ihm zustehenden Unterlagen und Daten auf Verlangen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen herauszugeben. Der Steuerberater kann von herausgegebenen Unterlagen Kopien oder elektronische Abschriften anfertigen und zurückbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig oder zur Erfüllung eigener Pflichten erforderlich ist.

(3) Für eine Herausgabe oder Übertragung hat der Auftraggeber die hierzu erforderlichen aktuellen Empfangs- und Übertragungsdaten rechtzeitig mitzuteilen, insbesondere eine aktuelle Anschrift oder die erforderlichen Angaben zu einem von ihm benannten übernehmenden steuerlichen Berater oder einem sonstigen von ihm benannten Empfangsberechtigten. Ohne entsprechende Angaben besteht keine Verpflichtung des Steuerberaters, einen Empfänger oder einen besonderen Übermittlungsweg selbst zu ermitteln.

(4) Der erstmalige Datenübertrag an einen neuen steuerlichen Berater über ein kompatibles System, insbesondere ein DATEV-Mandantendaten- oder Bestandsübertrag auf eine andere Beraternummer, sowie ein einfacher Export in einem bei der Kanzlei vorhandenen DATEV-kompatiblen Standardformat gelten als übliche Herausgabeform und werden nicht als gesonderte Zusatzleistung vergütet. Entstehende Fremdkosten und Auslagen bleiben unberührt.

(5) Wird aufgrund des Mandatswechsels eine von der üblichen Herausgabeform abweichende Herausgabe-, Sicherungs-, Archivierungs-, Export-, Aufbereitungs-, Konvertierungs- oder Übertragungsform erforderlich oder wird eine solche durch den Auftraggeber, den von ihm benannten übernehmenden steuerlichen Berater oder einen sonstigen von ihm benannten Empfangsberechtigten angefordert, handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung. Dies gilt insbesondere für gesonderte GoBD-/GDPdU-Datenexporte, PDF-Pakete, Archiv- oder Sicherungsdateien, die gesonderte Bereitstellung von Belegbildern oder mit Buchungssätzen verknüpften Belegen, Datenmigrationen oder Datenaufbereitungen für nicht kompatible Systeme sowie Mehrfach- oder Sonderübertragungen.

(6) Die hierdurch entstehenden angemessenen Vergütungen, Auslagen, Fremdkosten, Kosten für Datenträger, Rechenzentrumsleistungen, Download-, Archivierungs- oder Übermittlungsdienste sowie sonstige Kosten Dritter trägt der Auftraggeber auch dann, wenn die besondere Herausgabe- oder Übertragungsform durch den von ihm benannten übernehmenden steuerlichen Berater oder einen sonstigen von ihm benannten Empfangsberechtigten angefordert wird.

(7) Der Steuerberater kann die Durchführung einer Zusatzleistung nach den Absätzen 5 und 6 davon abhängig machen, dass der Auftraggeber, der von ihm benannte übernehmende steuerliche Berater oder ein sonstiger von ihm benannter Empfangsberechtigter die gewünschte Übertragungsform bestätigt. Der Steuerberater ist berechtigt, den Auftraggeber vor Durchführung über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu informieren und die Durchführung bis zur Bestätigung der Kostenübernahme zurückzustellen, soweit hierdurch keine zwingenden gesetzlichen Pflichten verletzt werden.

(8) Nach vollständiger Herausgabe oder Übertragung der dem Auftraggeber zustehenden Unterlagen und elektronischen Datenbestände besteht hinsichtlich dieser Unterlagen und Daten keine darüber hinausgehende vertragliche Verpflichtung des Steuerberaters zur Archivierung oder dauerhaften Vorhaltung für den Auftraggeber, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt insbesondere für Buchführungs-, Lohn- und Gehaltsabrechnungs-, Abschluss- und Steuererklärungsdaten sowie Belegbilder, soweit sie herausgegeben, übertragen oder zur Übernahme bereitgestellt wurden. Zwingende eigene gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations-, Nachweis- und Löschungspflichten des Steuerberaters sowie berechtigte eigene Aufbewahrungsinteressen bleiben unberührt.

(9) Fordert der Steuerberater den Auftraggeber auf, die ihm zustehenden Dokumente, Unterlagen oder elektronischen Datenbestände in Empfang zu nehmen oder die für ihre Übertragung erforderlichen Angaben mitzuteilen, und kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nach, entfällt die weitere Aufbewahrungspflicht des Steuerberaters für die betroffenen herauszugebenden Bestände im Umfang des § 66 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StBerG. Die Aufforderung kann bereits anlässlich der Beendigung des Mandats erfolgen und insbesondere in Textform erklärt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist der Steuerberater berechtigt, die betreffenden Bestände im gesetzlich zulässigen Umfang zu löschen oder zu vernichten. Sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(10) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente nach Maßgabe von § 66 Abs. 3 StBerG verweigern, bis er hinsichtlich der vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt nach den Umständen des Einzelfalls unangemessen wäre. Hinsichtlich sonstiger Arbeitsergebnisse gilt im gesetzlich zulässigen Umfang ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

(11) Nicht herauszugeben sind interne Arbeitspapiere, interne Vermerke, vorbereitende Berechnungen, Honorarkalkulationen, interne organisatorische Unterlagen und sonstige ausschließlich zu internen Zwecken erstellte Unterlagen der Kanzlei, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Verbraucherstreitbeilegung

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder liegen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, ist Gerichtsstand die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Dies gilt im gesetzlich zulässigen Umfang auch, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Der Steuerberater ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

13. Änderungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen

(1) Der Steuerberater kann diese Allgemeinen Auftragsbedingungen ändern oder ergänzen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund einer Änderung der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, berufsrechtlicher Vorgaben oder technischer beziehungsweise organisatorischer Rahmenbedingungen, und soweit die Änderung das vertragliche Äquivalenzverhältnis und die wesentlichen Rechte des Auftraggebers nicht unangemessen zu dessen Nachteil verändert.

(2) Änderungen nach Absatz 1 werden dem Auftraggeber in Textform oder über einen vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg mitgeteilt. Sie können frühestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam werden. Der Auftraggeber wird in der Änderungsmitteilung auf den Inhalt der Änderungen, den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber den mitgeteilten, nicht wesentlichen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten diese Änderungen als angenommen.

(3) Das Änderungsverfahren nach Absatz 2 gilt nicht für Änderungen, die wesentliche Hauptleistungspflichten, die Vergütung oder Vergütungsgrundsätze, Haftungsbeschränkungen, Kündigungsrechte oder sonstige wesentliche Rechte und Pflichten des Auftraggebers zu dessen Nachteil verändern. Solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Gleiches gilt, soweit eine Änderung nach zwingendem Gesetz einer ausdrücklichen Einwilligung oder Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

(4) Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung, gelten für das bestehende Auftragsverhältnis die bisherigen Bedingungen fort, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird oder eine Fortsetzung nach den bisherigen Bedingungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben nicht möglich ist. Gesetzliche Kündigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

14. Wirksamkeit bei Teilunwirksamkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nicht einbezogenen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand September 2026